- Allgemeines
- Alle Vereinbarungen und erheblichen Erklärungen der Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform
- Änderungen der Geschäftsbedingungen oder anders lautende kundenseitige Konditionen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
- Auftragsbestätigung – Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Für den Umfang der Lieferung des Lieferanten ist der Inhalt der Auftragsbestätigung massgebend.
- Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt vom Kunden als anerkannt, wenn er nicht unmittelbar nach Empfang dagegen schriftlich einspricht.
- Alle Leistungen, die über die in der Auftragsbestätigung umschrieben hinausgehen, werden vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt.
- Lieferfrist
- Der in der Auftragsbestätigung aufgeführte Liefertermin wird vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten. Schadenersatzansprüche für Verspätungen gelten als wegbedungen.
- Die Lieferfrist beginnt, wenn der Lieferant sämtliche Unterlagen, Angaben, Genehmigungen usw. vom Kunden erhalten hat, aber nicht bevor die bei Auftragserteilung vereinbarte Anzahlung geleistet wurde.
- Die Lieferfrist wird angemessen verlängert bei Ereignissen die nicht im Einflussbereich des Lieferanten stehen.
- Lieferkostenanteil
- Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung und Aufstellung/Montage zum/am geräumten und frei zugänglichen Aufstellungsort, ohne verlegen der Geräteanschlusskabel, zu einem Lieferkostenanteil von CHF 95.– exkl. MwSt pro Auftrag.
- Der Kunde ist verantwortlich, dass am Lieferort zumutbare Bedingungen für die Lieferung und Montage bestehen, wie z.B. trockene Räume, gesicherte Zufahrt für LKW, Liftbenutzung.
- Falls der Lieferort noch einer Baustelle ähnelt, werden Schäden, verursacht durch Handwerker auf der Baustelle, wegbedungen.
- Übergang von Nutzten und Gefahr
- Nutzen und Gefahr gehen mit Eintreffen bzw. Montage der Ware am Lieferort auf den Kunden über.
- Der Transport der Ware durch Dritte oder durch den Kunden erfolgt stets auf Risiko und Gefahr des Kunden.
- Annahmeverzug
- Bei Annahmeverzug ist der Lieferant berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten zu verrechnen.
- Bemusterungen und Materialprüfung
- Die Kosten von der Bemusterung und Materialprüfung von Sonderanfertigungen trägt der Kunde.
- Geringfügige materialbedingte Abweichungen zu Mustern oder Schaustücken sowie technisch und konstruktiv bedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
- Preise
- Alle Einzel-Preise verstehen sich zuzüglich MwSt.
- Bei Aufträgen unter CHF 500.– Netto-Warenwert erlauben wir uns einen Zuschlag “Administrativaufwand“ zu erheben von mind. CHF 58.–. (je nach administrativem Aufwand)
- Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebotes und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnsätze oder die Materialpreise ändern.
- Zahlungsbedingungen
- Sofern nichts anderes vereinbart werden die Zahlungen wie folgt fällig:
• 1/3 Anzahlung sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung
• 2/3 innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung - Die teilweise oder vollständige Zurückhaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Mängel sowie die Verrechnung mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen.
- Sofern nichts anderes vereinbart werden die Zahlungen wie folgt fällig:
- Rücktritt vom Vertrag
- Bei Vertragsrücktritt (Teilrücktritt) durch den Kunden ist derselbe zur Bezahlung eines Reuegeldes von 30% der Vertragssumme (Teilsumme) verpflichtet.
- Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ausgeschlossen. In diesem Fall wird der Kunde vollumfänglich schadenersatzpflichtig.
- Zahlungsverzug
- Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Rückstand, so gerät er nach entsprechender Mahnung in Verzug und schuldet dem Lieferanten ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 5%.
- Im Verzugsfall werden sämtliche Forderungen gegen den Kunden nach entsprechender Notifizierung sofort fällig.
- Alle in Folge Verzuges anfallenden Kosten und Spesen, z.B. Inkasso, werden separat in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
- Abnahme der Ware
- Der Lieferant ist zu Teillieferungen berechtigt.
- Verweigert der Kunde die Abnahme, so haftet er für die dadurch entstandenen Mehrkosten.
- Gewährleistung
- Reklamationen offener Mängel sind dem Lieferanten sofort nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen.
- Bei Transport- oder Montageschäden hat der Kunde unverzüglich bei der Übernahme der Ware eine verbindliche Schadensfeststellung vom Transporteur oder Monteur zu veranlassen.
- Bei berechtigten Beanstandungen wird der Lieferant die Mängel nach Möglichkeit beheben oder die schadhaften Teile ersetzen.
- Weitere Gewährleistungsrechte des Kunden die über dessen Ansprüche aus Mängelrüge herausgehen, insbesondere auf Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen.
- Keine Gewährleistung besteht für den natürlichen Verschleiss sowie für Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung oder fehlerhafte Montage / Inbetriebnahme durch den Kunden oder durch Dritte hervorgerufen werden.
- Haftung
- Der Lieferant haftet dem Kunden nur für Verschulden aus Grobfahrlässigkeit
- Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Begleichung des Rechnungsbetrages im Eigentum des Lieferanten.
- Der Kunde ermächtigt den Lieferanten, den Eigentumsvorbehalt beim Betreibungsamt am Domizil des Kunden eintragen zu lassen
- Gewerbliche Schutzrechte
- Die dem Kunden überlassenen Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Pläne usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Die auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründenden Verträge unterstehen schweizerischem Recht.
- Gerichtsstand ist das Domizil des Lieferanten, Waldis Büro und Wohnen AG
Anpassungen vorbehalten